Bundesfinanzhof (BFH)

Das von der Rechtsnachfolgerin einer vollbeendeten Personengesellschaft eingelegte Rechtsmittel

Die für den Fall des Rechtsmittels einer vollbeendeten Personengesellschaft gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid entwickelten Auslegungsgrundsätze (sog. Spiegelbildbetrachtung) gelten auch dann, wenn ein entsprechendes Rechtsmittel von der Rechtsnachfolgerin einer vollbeendeten Personengesellschaft eingelegt worden ist. Ergibt die Auslegung, dass nicht alle nunmehr klagebefugten

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Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheid – und die Vollbeendigung der Personengesellschaft

Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft.

Tritt die Vollbeendigung -wie im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen

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Eintritt in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft – und die besondere Ergebnisbeteiligung

Eine Änderung des bisher gültigen Ergebnisverteilungsschlüssels einer vermögensverwaltenden GbR dahin, dass dem während des Geschäftsjahres der GbR eintretenden Gesellschafter der auf den Geschäftsanteil fallende Einnahmen- oder Werbungskostenüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr zugerechnet werden soll, ist steuerrechtlich anzuerkennen, wenn diese vom

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Beschlussmängelstreitigkeiten – und die Schiedsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft

Die Mindestanforderungen an die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen, die auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen sollen, gelten jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften.

Nach der zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen für die Wirksamkeit von

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Gewinnfeststellung – und die Klagebefugnis bei der liquidationslos vollbeendeten Personengesellschaft

Hinsichtlich eines Gewinnfeststellungsbescheides erfolgt kein Übergang der Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO auf den Gesamtrechtsnachfolger der liquidationslos vollbeendeten Personengesellschaft.

Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Gewinnfeststellungsbescheid

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Realteilung – echt oder unecht?

Die Grundsätze der Realteilung gelten sowohl für die Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsvermögens („echte Realteilung“) als auch für das Ausscheiden (mindestens) eines Mitunternehmers unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft („unechte Realteilung“).

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Der fehlerhafte Beitritt zu einer GbR

Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft finden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei einem fehlerhaften Beitritt zu einer Personengesellschaft Anwendung.

Der fehlerhaft vollzogene Beitritt ist damit regelmäßig nicht von Anfang an unwirksam, sondern kann nur mit Wirkung für die

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Auswechslung der Mitunternehmer vor der Realteilung

Die vorherige Einbringung der Anteile an einer Mitunternehmerschaft in andere Personengesellschaften steht einer Realteilung der Mitunternehmerschaft mit Buchwertfortführung nicht entgegen, wenn an den anderen Personengesellschaften vermögensmäßig nur die Personen beteiligt sind, die zuvor auch an der Mitunternehmerschaft vermögensmäßig beteiligt waren.

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Gewinnneutrale Realteilung einer Personengesellschaft

Der Bundesfinanzhof erleichtert die gewinnneutrale Realteilung: Eine Realteilung kann auch dann vorliegen, wenn ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet und die Mitunternehmerschaft von den verbliebenen Mitunternehmern fortgesetzt wird. Die Teilbetriebsübertragung ist grundsätzlich auch insoweit gewinnneutral, als

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Inländische Gesellschaftern einer ausländischen Personengesellschaft – und die beschränkte Einspruchsbefugnis

Eine nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO nur beschränkte Einspruchsbefugnis besteht auch bei inländischen Gesellschaftern einer ausländischen Personengesellschaft.

Obgleich ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen -also beispielsweise über die Feststellung gewerblicher Einkünfte einer Personengesellschaft-

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Der an den verstorbenen Gesellschafter gerichtete Gewinnfeststellungsbescheid – und die Ablaufhemmung

Bei einem Gewinnfeststellungsbescheid besteht keine Ablaufhemmung, soweit dieser an verstorbenen Gesellschafter als Inhaltsadressat gerichtet ist.

Ein gegenüber einem verstorbenen Gesellschafter ergangener Gewinnfeststellungsbescheid ist nichtig und wahrt die Feststellungsfrist gegenüber diesem Gesellschafter nicht. Daraus folgt des Weiteren, dass die Klage, mit

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Auslegung von Gesellschaftsverträgen

Für die Auslegung von Personengesellschaftsverträgen, die sich nicht auf Publikumsgesellschaften beziehen, gelten die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB. Ein übereinstimmender Wille der an dem Abschluss eines Vertrags beteiligten Parteien geht dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vor.

Ein

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Prozesskosten als Werbungskosten

Die Frage, ob und in welchem Umfang Rechtsverfolgungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) als Werbungskosten abgezogen werden können, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt.

Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass Prozesskosten

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