Für E-Scooter, die den Sicherheitsanforderungen des bundeseinheitlichen Erlasses nicht entsprechen, besteht keine Verpflichtung zur Beförderung von der Kieler Verkehrsgesellschaft.
So hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein in dem hier vorliegenden Fall entschieden und die Klage auf Unterlassung der Beförderungsverweigerung abgewiesen. Geklagt hatte
Artikel lesen










