Die Werbung für eine „Tribute-Show“ darf nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass das prominente Original die Show unterstützt oder sogar an ihr mitwirkt. Der Bundesgerichtshof hatte aktuell über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen für eine Show, in der die Lieder einer weltberühmten Sängerin nachgesungen werden, mit dem Namen
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