Regelmäßig verletzt zumindest ein erstes Anschreiben einer anwaltlich vertretenen Person deren allgemeines Persönlichkeitsrecht auch dann nicht, wenn diese darum gebeten hat, sie nicht direkt anzuschreiben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit dem Schreiben auch ein über die Stellungnahme in einer bestimmten Rechtsangelegenheit hinausgehendes Ziel verfolgt wird. In dem hier vom
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