Ein Rechtsanwalt, der einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, obwohl ihm bekannt ist, dass der zugrunde liegende Vollstreckungstitel aufgehoben wurde, macht sich hierdurch nicht eines vollendeten Betruges schuldig. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beantragte der angeklagte Rechtsanwalt am 14.08.2012 bei der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Rechtspflegerin beim Amtsgericht Hildburghausen
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