Der erschlichene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Ein Rechtsanwalt, der einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, obwohl ihm bekannt ist, dass der zugrunde liegende Vollstreckungstitel aufgehoben wurde, macht sich hierdurch nicht eines vollendeten Betruges schuldig. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beantragte der angeklagte Rechtsanwalt am 14.08.2012 bei der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Rechtspflegerin beim Amtsgericht Hildburghausen

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Forderungspfändung – und der Gläubigerwechsel

§ 727 ZPO ist auf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, mit denen Geldforderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie

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Bezeichnung des Drittschuldners – und die Vertretungsangaben

Die Bezeichnung einer in Baden-Württemberg ansässigen Drittschuldnerin als „Sparkasse Schwarzwald-Baar, Gerberstraße 45, 78050 Villingen-Schwenningen“ ist hinreichend bestimmt. Es bedarf auch für die Zustellung des Pfändungsbeschlusses keiner Angaben über das zur Vertretung berechtigte Organ und die Mitglieder des Vertretungsorgans. Für die Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses ist die eindeutige Bezeichnung des Drittschuldners notwendig,

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Nachtbaustelle

Arrestpfändung – und die Überweisung zur Einziehung

Eine aufgrund eines Arrestes gepfändete Forderung kann dem Gläubiger nicht zur Einziehung überwiesen werden. Einem gleichwohl erlassenen Überweisungsbeschluss kommt keinerlei Wirkung zu. Er ist nicht lediglich anfechtbar, sondern nichtig, weil es von vornherein an einem geeigneten Titel fehlte.. Der Arrest dient ausschließlich der Sicherung der Zwangsvollstreckung, nicht jedoch der Befriedigung

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Courthouse

Formularzwang in der Zwangsvollstreckung – die fehlende Textlinie

Der Bundesgerichtshof hatte sich in letzter Zeit bereits des Öfteren mit Fällen zu befassen, in dem das für einen Antrag auf Erlauss eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verwendete Antragsformular nicht haarklein der Vorgabe der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung entsprach. Nun befand der Bundesgerichtshof erneut, dass eine kleinliche Fehlersuche durch das Vollstreckungsgericht nicht angesagt ist:

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Landgericht Hamburg

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – und das RA-Micro-Formular

Ein mithilfe der RA-Micro-Software erstellter Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann nicht mit der Begründung, er sei wegen der Verwandung des RA-Micro-Formulars nicht formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden. Das von der Rechtsanwaltssoftware RA-Micro bereitgestellte Antragsformulars stimmt nicht vollständig mit dem Formular gemäß Anlage 2 zu §

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Amtsgericht

Das abweichende Zwangsvollstreckungsformular

Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses darf nicht mit der Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden, als unzulässig abgelehnt werden, wenn das Antragsformular nicht vollständig mit dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV übereinstimmt. Dies gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs insbesondere, wenn wenn

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Bundesverwaltungsgericht

Probleme mit dem Formularzwang in der Zwangsvollstreckung

Die den Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses regelnden Rechtsnormen können verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In diesen, seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in

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