Seit diesem Monat gelten höhere Pfändungsfreigrenzen beim Arbeitseinkommen. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO wird jedes zweite Jahr jeweils zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum (§ 32a Absatz 1 Nr. 1 EStG) angepasst. Zuletzt wurden die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2005
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