Unpfändbare Erschwerniszulagen

Unpfändbare Erschwerniszulagen im Sinne von § 850 a Nr. 3 ZPO sind Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und Wechselschichtdienst

Die Verjährungsfrist für entsprechende Besoldungsansprüche gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt – wegen der unklaren Rechtslage hinsichtlich

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Gehaltspfändung und Schadensersatz

Ist das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers gepfändet und einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, erfasst der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, wenn dieser seine Nachweispflicht verletzt hat, Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers deshalb aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen

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