Unpfändbare Erschwerniszulagen im Sinne von § 850 a Nr. 3 ZPO sind Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und Wechselschichtdienst
Die Verjährungsfrist für entsprechende Besoldungsansprüche gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt – wegen der unklaren Rechtslage hinsichtlich
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