Notar

Die clevere Alternative

Damit die gesetzlichen Vorschriften zum Pfandleihgewerbe nicht umgangen werden, bestimmt § 34 Abs. 4 GewO, dass der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verboten ist.

Dieses Verbot des Rückkaufhandels in § 34 Abs. 4 GewO ist nach einer

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