Wettbürosteuer in Nordrhein-Westfalen.

Eine kommunale Wettbürosteuer ist in Nordrhein-Westfalen rechtens.

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat jetzt in drei Musterverfahren zugunsten der Stadt Dortmund entschieden, dass Wettbürobetreiber zu einer kommunalen Wettbürosteuer herangezogen werden dürfen. Diese neue kommunale Steuer, die auch andere Städte erheben, besteuert das

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Bundesfinanzhof

Kommunale Wettbürosteuer

In Nordrhein-Westfalen dürfen die Kommunen Wettbürobetreiber zu einer Wettbürosteuer heranziehen, die das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros besteuert, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen.

Dies hat jetzt das Oberverwaltungsgericht für das

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Pferdesteuer

Gemeinden sind grundsätzlich berechtigt, auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine örtliche Aufwandsteuer (Pferdesteuer) zu erheben.

Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall aus Hessen: Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hatte die

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Pferdesteuer

Kommunen sind grundsätzlich berechtigt, eine Pferdesteuer zu erheben.

Mit dieser Begründung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall den Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Stadt Bad SoodenAllendorf abgelehnt. Die Stadtverordnetenversammlung der

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