Ein Pflegedienst, der Intensivpflege in Wohngemeinschaften erbringt, wird nicht Inhaber eines Anspruchs auf Hilfe zur Pflege, wenn die Pflegebedürftige verstirbt.
In dem hier vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall war die im Jahr 2010 geborene ursprüngliche Klägerin seit Oktober 2018 palliativpflegebedürftig.
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