Ein Pfleger an einer Universitätsklinik hat nach Teil IV Abschnitt 1 Vorbemerkung Nr. 8 EntgO Anspruch auf eine monatliche Zulage nach Abschnitt IV Nr. 8 Anlage F zum TV-L. Dabei kann für das Bundesarbeitsgericht – entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein – dahingestellt bleiben, ob und ggf. welche pflegerischen Tätigkeiten
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