Rückführung eines Pflegekindes

Pflegeeltern können eine Rückführung des Pflegekindes nach § 1632 Abs. 4 BGB nur dann beanspruchen, wenn zwischen der Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt und der Einleitung des Verfahrens auf Anordnung des Verbleibs ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht.

Dies ergibt

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Pflegeeltern – und die Klagebefugnis

Die nicht sorgeberechtigten Pflegeeltern sind im Falle der Beendigung der Vollzeitpflege durch Herausnahme der Kinder aus ihrer Pflegefamilie nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.

Die Pflegemutter ist bereits nicht klagebefugt gemäß dem in allen Verfahren der Verwaltungsgerichtsordnung (entsprechend)

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Namensänderung bei Pflegekindern

Wenn eine Namensänderung das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen, ist regelmäßig der Familienname eines Pflegekindes, das sich in Dauerpflege befindet und unter pflegeelterlicher Vormundschaft aufwächst, dem der Pflegeeltern anzugleichen.

Eine Verletzung

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