Familie

Prozesskostenhilfe für die Pflegeeltern?

Der Pflegeeltern zufließende Erziehungsbeitrag nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist Einkommen im Sinne der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen – eine Güterrechtssache betreffenden – Verfahrenskostenhilfeverfahren geht es um die Frage, ob ein nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gezahlter

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Rückführung eines Pflegekindes

Pflegeeltern können eine Rückführung des Pflegekindes nach § 1632 Abs. 4 BGB nur dann beanspruchen, wenn zwischen der Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt und der Einleitung des Verfahrens auf Anordnung des Verbleibs ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht. Dies ergibt sich für den Bundesgerichtshof aus der Auslegung der Norm. Gemäß

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Pflegeeltern – und die Klagebefugnis

Die nicht sorgeberechtigten Pflegeeltern sind im Falle der Beendigung der Vollzeitpflege durch Herausnahme der Kinder aus ihrer Pflegefamilie nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Pflegemutter ist bereits nicht klagebefugt gemäß dem in allen Verfahren der Verwaltungsgerichtsordnung (entsprechend) anzuwendenden § 42 Abs. 2 VwGO. Denn die Pflegemutter kann

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Gerichtskostentragung durch die Pflegeeltern

Pflegeeltern sind nur dann zur Tragung von Gerichtskosten im Rahmen einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB verpflichtet, wenn diese die Aussichtslosigkeit des Verfahrens von vornherein erkannt haben oder das Verfahren durch grob schuldhaftes Verhalten veranlasst haben. Nach § 81 Abs. 1 Satz FamFG kann von der Erhebung von

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Pflegeeltern und der Anspruch auf Elterngeld

Ein Elterngeldanspruch für andere als leibliche Kinder besteht nur, wenn ein Kind mit dem Ziel der späteren Adoption in Pflege genommen worden ist. So hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen als erstes Landessozialgericht im Fall einer Klägerin aus Velbert entschieden. Sie hatte im November 2007 ein Kind in Vollzeitpflege aufgenommen. Die Personensorge

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Namensänderung bei Pflegekindern

Wenn eine Namensänderung das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen, ist regelmäßig der Familienname eines Pflegekindes, das sich in Dauerpflege befindet und unter pflegeelterlicher Vormundschaft aufwächst, dem der Pflegeeltern anzugleichen. Eine Verletzung der Rechte des leiblichen Elternteils durch die Namensänderung des Kindes

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