Teddybär

Herausnahme aus der Pflegefamilie wegen Kindeswohlgefährdung – durch den Vormund

Vor dem Bundesverfassungsgericht war jetzt eine Verfassungsbeschwerde eines Kindes erfolgreich, die eine gerichtliche Rückführungsanordnung nach dessen Herausnahme aus seiner Pflegefamilie durch den (Amts-)Vormund betraf: Der Ausgangssachverhalt Der im Jahr 2014 geborene und durch das Jugendamt als Amtsvormund vertretene Kind wurde wenige Tage nach seiner Geburt in den Haushalt der Pflegeeltern,

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Rückführung eines Kindes aus einer Pflegefamilie

Lebt ein Kind in einer Pflegefamilie und verlangen die Eltern die Rückführung des Kindes, muss der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB als im Verhältnis zu einem Sorgerechtsentzug milderes Mittel erwogen werden. Ergibt sich die Gefährdung des Kindeswohls allein daraus, dass das Kind zur Unzeit aus der

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Das Kindeswohl und das Verbleiben in der Pflegefamilie

Im Mittelpunkt der bei einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs.4 BGB erforderlichen Interessenabwägung steht das Wohl des bei Pflegeeltern untergebrachten Kindes. Allein der Umstand eines langen Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie (hier: 3 Jahre) genügt nicht, dass ein Schaden für das Kind durch eine Rückführung in die Herkunftsfamilie mit

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Sozialpädagogische Lebensgemeinschaften

Bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft sind die Aufwendungen für Gemeinschaftsräume, die sowohl der eigenen Wohnnutzung des Steuerpflichtigen und seiner Familie wie auch der (entgeltlichen) Betreuung der in die Familie integrierten fremden Kinder dienen, regelmäßig nach der Zahl der der Haushaltsgemeinschaft zugehörigen Personen aufzuteilen und damit anteilig zum Werbungskostenabzug bei den Einkünften

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Steuerliche Behandlung von Pflegefamilien

Geldleistungen für die Betreuung von Kindern in Vollzeitpflege sind auch zukünftig von der Einkommensteuer freigestellt. Erst wenn mehr als sechs Kinder (früher: fünf Kinder) im Haushalt aufgenommen werden, wird von einer steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit ausgegangen und zwar unabhängig von der Höhe des erhaltenen Pflegegeldes. Unterhalb dieser Sechs-Kinder-Grenze sind Pflegefamilien nicht als

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