Das Pflegeheim hat Besuche der Tochter bei seiner unter Betreuung stehenden Bewohnerin nur zu dulden, wenn diese von der Betreuerin gestattet wurden. Wird diese von der Betreuerin verweigert, steht der Tochter die Möglichkeit offen, sich nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG an dem Betreuungsverfahren zu beteiligen und die
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