Eine vorbeugende Unterlassungsklage mit dem Ziel, die Erstellung und Veröffentlichung weiterer Transparenzberichte über eine Pflegeeinrichtung zukünftig zu unterlassen, ist mangels eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Betreiberin drohen keine unzumutbaren Nachteile, wenn sie auf nachgängigen Rechtsschutz verwiesen wird. Eine abstrakte Normenkontrolle ist insoweit im Sozialgerichtsgesetz nicht vorgesehen. Rechtsschutz durch vorbeugende Unterlassungsklagen
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