Bundesfinanzhof (BFH)

Vorweggenommenen Erbfolge – und die Versorgungsleistungen

Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. (Einkommensteuergesetz i.d.F. vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008). Die Neufassung ist nur auf Versorgungsleistungen anzuwenden, die

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Bundesfinanzhof (BFH)

Vorweggenommene Erbfolge – die Vermögensübertragung als Rente oder dauernde Last

Die wiederkehrenden Leistungen sind dann nicht als Leibrente, sondern als dauernde Last anzusehen, wenn zwar die Abänderbarkeit der Barleistungen bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen wird, der Vermögensübernehmer sich jedoch in nennenswertem Umfang verpflichtet, selbst Pflege- und Betreuungsleistungen zu erbringen. Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden

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Ambulante Pflegedienste – und die Qualifikation ihres Personals

Einem ambulanten Pflegedienstes steht kein Vergütungsanspruch zu, wenn dessen Mitarbeiter nicht über die vertraglich vereinbarte Qualifikation verfügen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurden. In der gesetzlichen Krankenversicherung führt das Unterschreiten der nach dem Pflegevertrag vereinbarten Qualifikation nach den insoweit maßgeblichen Grundsätzen des Sozialrechts auch

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Apartment-Vermietung an pflegebedürftige Personen

Werden Apartments an pflegebedürftige Personen, wie Demenzkranke vermietet, die praktisch keinen anderen als den mit der Vermieterin seit Jahren kooperierenden Dienst mit der Pflege beauftragen können, ohne ihr Apartment aufgeben zu müssen, liegt eine heimartige Unterbringung vor. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall die

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Die Gebühr für die Wäschekennzeichnung im Pflegeheim

Nach dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung für das Land Hessen ist die Kennzeichnung von Wäschestücken Teil der Regelleistung Wäscheversorgung und deshalb mit dem Regelsatz abgegolten. Es ist nicht zulässig, einen Zusatzbeitrag für die Wäschekennzeichnung zu erheben. Mit dieser Begründung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall

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Pflegeleistung und Erbschaftsteuer

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 € steuerfrei, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Es handelt sich dabei um eine echte Freibetragsregelung, so

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