Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. (Einkommensteuergesetz i.d.F. vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008). Die Neufassung ist nur auf Versorgungsleistungen anzuwenden, die
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