Bundesgerichtshof (Bibliothek)

Prospekthaftungsansprüche

Der Bundesgerichtshof hat erneut den Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gegenüber den hierzu in Konkurrenz stehenden Ansprüche n aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung sowie aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bestätigt:

Der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung, den der Bundesgerichtshof auch bereits im Verhältnis zur sogenannten

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Werbung für eine Kreuzfahrt

Eine Aufforderung zum Vertragsschluss im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG liegt vor, wenn in der Werbung für eine Kreuzfahrt neben Reiseterminen, Reisedauer, Reiseroute, Kabinenpreis auch die Anschrift des Reisebüros mitgeteilt werden; Angaben zum Standard der Schiffskabine

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