Eine Aufforderung zum Vertragsschluss im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG liegt vor, wenn in der Werbung für eine Kreuzfahrt neben Reiseterminen, Reisedauer, Reiseroute, Kabinenpreis auch die Anschrift des Reisebüros mitgeteilt werden; Angaben zum Standard der Schiffskabine bedarf es dann nicht. Die Identität eines Unternehmens ergibt sich nicht bereits
Lesen