Pflichtteilsstrafklausel – und der wertlose Pflichtteil

Pflichtteilsstrafklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten sollen den Nachlass für den überlebenden Ehegatten möglichst ungeschmälert erhalten. Wird die Verwirkung der Pflichtteilsklausel von den Testierenden nicht nur an das Verlangen des Pflichtteils, sondern auch an den Erhalt des Pflichtteils geknüpft, setzt die Verwirkung der Klausel einen tatsächlichen Mittelabfluss voraus. Ohne Mittelabfluss besteht hingegen

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Notar

Privates und notarielles Nachlassverzeichnis

Dem Klagantrag des Pflichtteilsberechtigten, den Erben zu verurteilen, Auskunft über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses durch ein privates Nachlassverzeichnis zu erteilen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Pflichtteilsberechtigte bereits verurteilt ist, diese Auskunft durch ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erteilen. Dem Privatverzeichnis kommt im Verhältnis zum notariellen Nachlassverzeichnis keine höhere

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Bücherregal

Pflichtteilsstrafklausel – und die verlangte Korrektur eines Nachlassverzeichnisses

Setzen sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden ein, wird häufig eine sog. Pflichtteilsstrafklausel vereinbart. Danach verliert ein Schlusserbe seinen Erbanspruch nach dem Längstlebenden, wenn er schon nach dem Tod des Erstverstobenen seinen Pflichtteil fordert. Er erhält dann auch nach dem

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Oberlandesgericht Celle

Feststellungsklage auf Nichtentzug des Pflichtteilsrecht

Die Klage auf Feststellung, dem Kläger sei sein Pflichtteilsrecht nicht durch letztwillige Verfügung des Erblassers wirksam entzogen worden, ist grundsätzlich mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Der Kläger kann Leistungsklage in Form der isolierten Auskunftsklage nach § 2314 BGB oder in Form der Stufenklage mit einem zunächst unbezifferten Antrag auf Zahlung des Pflichtteils

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Eurocent

Rückforderung von Sozialleistungen – und die Überleitung von Pflichtteilsansprüchen

Sozialleistungsträger erbringen zwar jedem Hilfsbedürftigen Sozialleistungen. Allerdings können sie sich das Geld auch zurückholen, wenn der Hilfsbedürftige noch Ansprüche gegen Dritte hat. Die Sozialleistungsträger können diese Ansprüche gemäß § 93 Abs. 1 SGB XVII auf sich überleiten und dann selbst gegen die Dritten geltend machen. Zu solchen Ansprüchen gegenüber Dritten

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Oberlandesgericht Braunschweig

Der Pflichtteils(ergänzungs)anspruch – und der Streitwert von Klage und Widerklage

§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG findet dann keine Anwendung, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden. Dies ist bei einer Klage auf weitere Pflichtteilszahlung und einer Widerklage auf Rückzahlung überzahlten Pflichtteilsanspruchs der Fall.

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Friedhof

Grabpflegekosten

Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB. Eine in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Auflage des Erblassers an die Erben zur Grabpflege führt nicht zu einer Kürzung eines Pflichtteilsanspruchs. Die Kosten für die Grabpflege sind im Rahmen der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs gemäß § 2311 BGB nicht als Nachlassverbindlichkeiten

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Grabplatte

Der Zusatzpflichtteil – und seine Berechnung

Mit der Berechnung des Zusatzpflichtteils gemäß § 2305 BGB hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Der Geltendmachung des Zusatzpflichtteils gemäß § 2305 BGB steht nicht entgegen, dass der Kläger die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat. Dies ist bei § 2305 BGB im Gegensatz zu § 2306 BGB nicht erforderlich. Bei

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Testament

Die unzumutbare Teilhabe am Erbe

Es besteht kein Anspruch auf den Pflichtteil, wenn die Teilhabe an dem Erbe für den Erblasser nicht zumutbar ist. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall einem Mann, der zurzeit in der JVA Meppen einsitzt, keine Prozesskostenhilfe für eine Klage gewährt, in der es um

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Grabplatte

Erbschaftsteuer – und die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des Pflichtteilsverpflichteten

Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung des Pflichtteils fiktiv nachzuholen. Die

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Landgericht Hamburg

Pflichtteilsergänzungsanspruch – wegen Schenkungen an den Ehegatten

§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB bewirkt keine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Schenkungen an Ehegatten und Schenkungen an Dritte, insbesondere nichteheliche Lebensgefährten und Kinder, im Rahmen der Pflichtteilsergänzung. Dies gilt auch, soweit der beschenkte Ehegatte selbst dem Pflichtteilsergänzungsanspruch als Schuldner ausgesetzt ist. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen seines

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Schulden des Pflichtteilsberechtigten

Kann eine Erbin gegenüber einem Pflichtteilsanspruch mit einer zum Nachlass gehörenden Darlehensforderung gegen den Pflichtteilsberechtigten aufrechnen, muss sie keinen Pflichtteil zahlen. In dem hier vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Rechtsstreit ging es um einen Rechtsstreit zwischen zwei Geschwistern. Der Bruder verlangte von seiner Schwester den Pflichtteil nach der im September 2011

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Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch – und die Erbschaftsteuer auf die Abfindung

Die Besteuerung der Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, richtet sich – Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – nach der zwischen den Erben maßgebenden Steuerklasse. Vorerwerbe vom künftigen Erblasser sind nicht zu berücksichtigen. Verzichtet ein gesetzlicher

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Pfändungsschutz für den Pflichtteil?

Einem Schuldner steht kein Pfändungsschutz nach § 850i ZPO hinsichtlich seiner Forderungen aus dem Pflichtteilsanspruch zu. Sonstige Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen sind, können nur für unpfändbar erklärt werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Grundbeträge

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Pflichtteilsansprüche als Nachlassverbindlichkeiten

Pflichtteilsansprüche können nur in tatsächlich geltend gemachter Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abgesetzt werden. Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG u.a. der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. BGB). Die Steuer dafür entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.

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Der Pflichtteilsanspruch – und die Insolvenzverwaltervergütung

Ein Pflichtteilsanspruch, zu dessen Verfolgung der Schuldner den Treuhänder oder Insolvenzverwalter ermächtigt hat, erhöht die Berechnungsgrundlage für dessen Vergütung, auch wenn der Anspruch noch nicht durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Der Pflichtteilsanspruch des Schuldners entstand mit dem Erbfall, hier mithin während des Insolvenzverfahrens. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

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Münzen

Testamentarische Pflichtteilsstrafklausel – und die „tätige Reue“ des Pflichtteilsberechtigten

Nimmt ein Abkömmling, der zunächst seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, bei Erlangung der Kenntnis von einer testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel von der Verfolgung seines Anspruchs umgehend Abstand, ist die Pflichtteilsstrafklausel nicht verwirkt. Die Pflichtteilsstrafklausel verfolgt allgemein das Ziel, dem überlebenden Ehegatten den Nachlass möglichst ungeschmälert zu erhalten. Der Erblasser will in der

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Kürzung der abziehbaren Pflichtteilslast nach § 10 Abs. 6 ErbStG?

Der Bundesfinanzhof hat in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren das Bundesministerium der Finanzen zum Beitritt sowie zur Stellungnahme zu der Frage aufgefordert, ob die Verbindlichkeit aus einem geltend gemachten Pflichtteil nur anteilig als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, wenn zum Nachlass ein nach § 13a ErbStG begünstigter Anteil an einer Kapitalgesellschaft

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Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers – und der Pflichtteilsanspruch im Nachlass

Der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegt – vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch den Erblasser – auch ein in den Nachlass fallender Pflichtteilsanspruch. Gemäß § 2212 BGB kann ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht nur von dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. Der Testamentsvollstrecker hat nach § 2205 Satz 1 BGB den

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Bundesverwaltungsgericht

Nachabfindungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach weiterer Hofnachfolge

Überträgt der Hofnachfolger den Hof im Weg vorweggenommener Erfolge auf einen Nachkömmling, bevor er die Nachabfindungsansprüche eines Geschwisterteils aus § 13 HöfeO befriedigt hat, übernimmt der Nachkömmling und weitere Hofnachfolger die Verpflichtung zur Leistung der Nachabfindung. Bei der Berechnung dieser übernommenen Nachabfindung sind die vom neuen Hofnachfolger an den ersten

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Schreibmaschine

Wenn der Nacherbe sein Pflichtteil verlangt

Die gesetzlichen Beschränkungen einer Vorerbschaft entfallen, wenn der Erblasser testamentarisch verfügt hat, dass die Vorerbin „frei“ über den Nachlass verfügen kann, sobald die zu Nacherben eingesetzten pflichteilberechtigten Kinder ihren Pflichtteil verlangen. In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte der im Februar 2006 verstorbene, 68 Jahre alte Erblasser aus Kamen

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Der Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit – Steuersparen beim Berliner Testament

Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerrechtlich sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen. Erklärt der Berechtigte in einem solchen Fall gegenüber dem Finanzamt, er mache den Anspruch geltend, ist dies

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Widerstreitende Interessen bei der Nachlassabwicklung

Ein Rechtsanwalt, der anlässlich desselben Erbfalles Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und deren Mutter bei der Abwehr von Nachlassforderungen vertritt, verstößt ohne die Interessenkollision auflösende Mandatsbeschränkungen gegen das Vertretungsverbot gemäß § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA. Ein solcher Verstoß kann die rückwirkende Aufhebung seiner Beiordnung

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Verjährungsbeginn beim Pflichtteilsanspruch

Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt es nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses an. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstandes zum Nachlass erfährt. § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.

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Unterhaltspflichten und der nicht geltend gemachte Pflichtteil

Verletzt der Unterhaltspflichtige die Obliegenheit, Vermögenswerte zu realisieren, ist er unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als habe er die Obliegenheit erfüllt. Ein einklagbarer Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung oder Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs besteht dagegen nicht. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall besassen die Kläger zwar bereits Unterhaltstitel gegen den Beklagten,

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Pflichtteilsberechtigung eines Abkömmlings trotz Pflichtteilsverzicht des näheren Abkömmlings

Pflichtteilsansprüche eines entfernteren Abkömmlings werden nicht durch letztwillige oder lebzeitige Zuwendungen des Erblassers geschmälert, die dieser einem trotz Erb- und Pflichtteilsverzichts testamentarisch zum Alleinerben bestimmten näheren Abkömmling zukommen lässt, wenn beide Abkömmlinge demselben Stamm gesetzlicher Erben angehören und allein dieser Stamm bedacht wird. Die Klägerin des jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen

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Zu Lebzeiten errichtete Familienstiftungen und das Pflichtteilsrecht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die der Siegfried Unseld-Stiftung eingeräumten Unterbeteiligungen an Gesellschaften der Suhrkamp-Verlagsgruppe nicht in den Nachlass des im Oktober 2002 verstorbenen Verlegers Siegfried Unseld gefallen und daher bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs seines Sohnes Joachim Unseld nicht zu berücksichtigen sind. Siegfried Unseld hatte im Oktober 2001 die

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Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers

Der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht sittenwidrig. Nach der gefestigten BGH-Rechtsprechung zum so genannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen

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Bewertung von nach dem Erbfall veräußerten Nachlassgegenständen

Die Bewertung von Nachlassgegenständen, die nach dem Erbfall veräußert werden, orientiert sich, soweit nicht außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, am tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände (hier: Grundstücke) zu einem Preis veräußert werden, der über oder unter dem durch einen Sachverständigen ermittelten Schätzwert liegt. Darlegungs- und beweispflichtig für

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Münzen

Der verschwiegene Erbfall während des Insolvenzverfahrens

Der vom Schuldner durch einen Erbfall während des Insolvenzverfahrens erworbene Pflichtteilsanspruch gehört zur Insolvenzmasse. Wird der während des Insolvenzverfahrens entstandene Pflichtteilsanspruch erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anerkannt oder rechtshängig gemacht, unterliegt er der Nachtragsverteilung. Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Schlusstermin

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Grundschulden auf dem geerbten Grundstück

Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs bleiben dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen (also etwa eine Grundschuld) als zweifelhafte Verbindlichkeiten gemäß § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Nachlassbewertung außer Ansatz, wenn und solange ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist. Wie der Bundesgerichtshof jetzt entschied, gilt das auch dann, wenn die dingliche

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Zinslose Stundung eines Pflichtteilsanspruchs

Die zinslose Stundung eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs stellt, wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden hat, keine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung dar. Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des

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Fehlerhafte Auskunft gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten

Verletzt der Erbe schuldhaft seine Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten, so folgt hieraus im Regelfall keine Umkehr der Beweislast dahin, dass nunmehr der Erbe beweispflichtig für das Nichtbestehen einer zunächst nicht angegebenen Nachlassverbindlichkeit ist. InhaltsübersichtBeweislast des PflichtteilsberechtigtenKeine Umkehr der BeweislastBeweislastumkehr bei Arglist und

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Lebensversicherung und Pflichtteil

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung geändert und die seit Schaffung des BGB umstrittene Rechtsfrage neu beurteilt, auf Grundlage welchen Werts ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung seines Pflichtteils nach § 2325 Abs. 1 BGB* verlangen kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer

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Bundesverwaltungsgericht

Pflichtteilsrechte bei vorweggenommener Erbfolge

Erfolgt eine Zuwendung „im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich“, ist für die Pflichtteilsberechnung im Auslegungsweg zu ermitteln, ob der Erblasser damit eine Ausgleichung gemäß §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB, eine Anrechnung gemäß § 2315 Abs. 1 BGB oder kumulativ Ausgleichung und Anrechnung gemäß § 2316 Abs. 4 BGB

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Bundesverwaltungsgericht

Pflichtteilsstrafklausel in der Patchwork-Familie

Oftmals setzen sich Eheleute in einem gemeinsamen Testament gegenseitig zu ihren Alleinerben und ihre Kinder erst zu Erben nach dem Letztversterbenden von ihnen ein. Solche Berliner Testamente enthalten dann in vielen Fällen eine Strafklausel, wonach die Kinder, die nicht warten wollen und nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil

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Die Erbrechtsreform kommt

Am Freitag hat auch der Bundesrat der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Reform des Erbrechts zugestimmt. Die Neuregelung des Erbrechts kann damit wie vorgesehen am 1. Januar 2010 in Kraft treten. Über die Einzelheiten der vorgesehen Erbrechtsreform haben wir bereits anlässlich der Verabschiedung des Reformpakets durch den Deutschen Bundestag berichtet.

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