Der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn er zusammen mit Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn er zusammen mit Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2
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Die eine Pflichtveranlagung begründende Steuererklärung entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn diese Steuererklärung erst nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO abgegeben wird.
Nach § 47 AO
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Die Bundesregierung erwartet, dass etwa 300.000 Steuerpflichtige ihre Steuerklärung in Zukunft nur noch alle zwei Jahre statt bisher jährlich abgeben werden, wenn diese im Entwurf eines „Steuervereinfachungsgesetzes“ enthaltene Möglichkeit umgesetzt wird.
Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf sieht neben der
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Die im Einkommensteuerrecht bei Verwendung der Steuerklassenkombination III/V vorgesehene Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung für Ehegatten ist verfassungsgemäß, wie aktuell das Finanzgericht Düsseldorf urteilte.
In dem Streitfall, der dem Finanzgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorlag, erzielten die verheirateten Kläger im Streitjahr beide Einkünfte
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