In Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung kann keine Pauschgebühr nach § 51 RVG festgesetzt werden. Für das Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung sieht § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG keine Pauschgebühr vor. Es handelt sich um keines der in dieser Vorschrift aufgezählten Verfahren. In Disziplinarverfahren kommt die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht in Betracht .
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