Bei der CoronaÜberbrückungshilfe III (Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer CoronaÜberbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1
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