Bei der CoronaÜberbrückungshilfe III (Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer CoronaÜberbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB nicht
LesenSchlagwort: PfÜB
(Un-)Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung
Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer coronabedingten, im Einzelfall tatsächlich gegebenen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen
LesenPfändungs- und Überweisungsbeschluss – und die Sachaufklärung
Ein Antrag des Gläubigers an das Vollstreckungsgericht auf Konkretisierung der von dem Schuldner nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu erteilenden Auskunft in dem (Pfändungs- und) Überweisungsbeschluss oder einem diesen ergänzenden Beschluss ist unzulässig. Nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Schuldner auf Grund der
LesenDie (Rechts-)Beschwerde des Gläubigers gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
War die sofortige Beschwerde zwar gemäß § 793 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung den Beschwerdeführer nicht beschwert, und hat das Beschwerdegericht über die unzulässige Beschwerde gleichwohl sachlich entschieden, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Zulässigkeit
LesenDeliktische Forderungen – und die Insolvenztabelle
Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt; und vom Schuldner nicht bestritten worden ist. Wie
LesenAnwaltsgebühren für die Einholung einer Drittauskunft über den Schuldner
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802l ZPO eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0, 3Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV
LesenPfändung einer Berufsunfähigkeitsversicherung – und der Umfang der Pfändung
Ein auf Pfändung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen bei einer Lebensversicherungsgesellschaft gerichteter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die gepfändeten Forderungen nur abstraktgenerell ohne Bezug auf einen konkreten Versicherungsvertrag bezeichnet, ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass er lediglich uneingeschränkt pfändbare Forderungen umfasst, nicht aber solche, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
LesenForderungspfändung – und der Gläubigerwechsel
§ 727 ZPO ist auf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, mit denen Geldforderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie
LesenVerrechnung von Teilzahlungen – und die Kontrolle des Vollstreckungsgerichts
Das Vollstreckungsgericht ist im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen. Materiellrechtliche Fragen sind einer Prüfung durch das Vollstreckungsgericht im streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich entzogen. Ob den Bestimmungen der
LesenFormularpflicht für die Zwangsvollstreckung – und die Zinsen in der Forderungsaufstellung
Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen. Andernfalls entspricht der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht der nach § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 2 Satz
LesenBezeichnung des Drittschuldners – und die Vertretungsangaben
Die Bezeichnung einer in Baden-Württemberg ansässigen Drittschuldnerin als „Sparkasse Schwarzwald-Baar, Gerberstraße 45, 78050 Villingen-Schwenningen“ ist hinreichend bestimmt. Es bedarf auch für die Zustellung des Pfändungsbeschlusses keiner Angaben über das zur Vertretung berechtigte Organ und die Mitglieder des Vertretungsorgans. Für die Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses ist die eindeutige Bezeichnung des Drittschuldners notwendig,
LesenPfändung des Freistellungsanspruchs gegenüber dem Haftpflichtversicherung – und die Vollstreckungskosten
Macht der Geschädigte seinen Anspruch nach rechtskräftigem Urteil im Haftpflichtprozess aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend, so sind zugleich geltend gemachte Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Streitwert nicht hinzuzurechnen; sie bleiben für die Bemessung des Streitwerts und der Beschwer als Nebenforderung gemäß § 4
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