Allein die Durchführung von Nachtflügen und ‑landungen mit einem Tornado selbst bei widrigen Witterungsverhältnissen begründen grundsätzlich für die Piloten keine derartige Gefährdungslage, die bei einem Dienstunfall ein erhöhtes Unfallruhegehalt rechtfertigen. Aber wenn Fehleinschätzungen und Informationsdefizite, für die der Pilot keine Verantwortung trägt, dazu geführt haben, dass die Landung zugelassen und
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