Fluglizenz – und ihre Beschränkung bei älteren Piloten

Ist die Beschränkung der Lizenz älterer Piloten wirksam? Diese Frage hat jetzt das Bundetarbeitsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall war der klagende Pilot seit 1986 bei der beklagten Fluggesellschaft als Flugkapitän beschäftigt und daneben auch in der Ausbildung anderer

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Altersgrenze für Piloten

Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer Tätigkeit nachzugehen, stellt nach einem heute verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar. Ab diesem Alter kann zwar das Recht, dieser Tätigkeit nachzugehen, beschränkt werden; ein vollständiges Verbot geht nach Ansicht der

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Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Privatpiloten mit Altlizenzen

Nine-Eleven lässt grüßen: Auch Privatpiloten, die noch im Besitz einer sogenannten Altlizenz sind, müssen sich der seit 2005 vorgeschriebenen Überprüfung ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit unterziehen, wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei Fällen entschied. Die Kläger in den beiden jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen waren Inhaber von Fluglizenzen für Privatpiloten.

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Piloten auch ohne Mütze

Ein Pilot ist nicht verpflichtet, seine Cockpit-Mütze in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich zu tragen, solange der Arbeitgeber ausschließlich das männliche Cockpitpersonal hierzu verpflichtet. Mit dieser Begründung verurteilte jetzt das Arbeitsgericht Köln den Arbeitgeber – die Fluggesellschaft – eine wegen des Nichttragens der Piloten-Mütze gefertigte „Personalnotiz“ zurückzunehmen und aus der

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Tarifliche Altersgrenze für Piloten

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der vor Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 geltenden Rechtslage sind tarifliche Altersgrenzen von 60 Jahren für Piloten durch einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. An dieser Auslegung des nationalen Rechts möchte das Bundesarbeitsgericht auch

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Keine Zuverlässigkeitsüberprüfung für bestehende Privatpilotenlizenzen

Nach einem gestern verkündeten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verlieren Privatpiloten, die bereits über eine zeitlich befristete Fluglizenz verfügen, diese nicht, wenn sie keinen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen. Der Kläger des vom BayVGH entschiedenen Falls ist Inhaber einer solchen befristeten Fluglizenz, die im Oktober 2009 abläuft. Nach den Anschlägen auf das

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