Dienstkleidungsvorschriften für das Cockpitpersonal – die diskriminierende Pilotenmütze

Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung das Tragen einer einheitlichen Dienstkleidung regeln. Wird die Dienstkleidung für Arbeitnehmergruppen unterschiedlich ausgestaltet, verlangt der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dass eine solche Differenzierung entsprechend dem Regelungszweck sachlich gerechtfertigt ist.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen

Artikel lesen