Übersteigt das in Lebensversicherungen investierte Vermögen für die Abdeckung der Altersversorgung das Schonvermögen nach § 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, so sind diese das Schonvermögen übersteigenden Beträge für die
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