Der Vertrieb der Nachahmung einer „Plastikuhr“ kann trotz markenähnlicher Kennzeichnung eine mittelbare Herkunftstäuschung auslösen, wenn dem Verkehr bekannt ist, dass z.B. für Mode- und Sportartikelhersteller Uhren in Lizenz hergestellt werden und Kooperationen mit Künstlern im Uhrenmarkt nicht unüblich sind. Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine
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