LNG-Gastanker

Die Anbindungsleitung zum LNG-Terminal auf Rügen

Der erste Abschnitt der Ostsee-Anbindungsleitung darf weiter gebaut werden, den Antrag einer Umweltvereinigung, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Bergamtes Stralsund vom 21. August 2023 für die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung „Ostsee-Anbindungs-Leitung Seeabschnitt Lubmin bis KP 26“ anzuordnen, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig abgelehnt. Das

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Fehmarnbelt

Feste Fehmarnbeltquerung

Das Bundesverwaltungsgericht hat weitere Klagen gegen die Feste Fehmarnbeltquerung abgewiesen. Die zuständige Planfeststellungsbehörde – das schleswig-holsteinische Amt für Planfeststellung Verkehr – durfte für die Errichtung der Festen Fehmarnbeltquerung eine Befreiung von dem Verbot erteilen, Riffe zu zerstören oder zu beeinträchtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 3. November 2020 die

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Strommasten

Planfeststellung für eine Höchstspannungsleitung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat aktuell Klagen gegen die geplante Höchstspannungsfreileitung im Bereich Metelen und Wettringen abgewiesen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss genehmigt die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung im Abschnitt Asbeck – Haddorfer See. Die Leitung ist rund 33,5 km lang und gehört zum südlichen Teil des Gesamtvorhabens Dörpen/West –

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgerichts

Versagungsgegenklage im Planfeststellungsverfahren – und zwischenzeitliche Rechtsänderungen

Der Erfolg einer Versagungsgegenklage gegen die Ablehnung eines Planfeststellungsbeschlusses beurteilt sich nach dem materiellen Recht, das im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz für das Verpflichtungsbegehren gilt. Bei Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz eintreten und die das Tatsachengericht zu berücksichtigen hätte,

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Bahntrasse

Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss

Das Gericht hat seine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in vertretbarer Art und Weise auf eine Folgenabwägung gestützt, wenn  es feststellt, dass die Sache eine hohe, im Eilverfahren nicht zu bewältigende Komplexität aufweist und keine drohenden irreparablen Nachteile für den Beschwerdeführer erkennbar sind. Mit der Durchführung eines Planfeststellungsbeschlusses in einem vorgelagerten

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Flughafen München

Die Münchener Flughafenerweiterung – und die Klage des Naturschutzverbandes

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer Umwelt- und Naturschutzvereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn sowie gegen die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen richtete. Der Naturschutzverband ist eine anerkannte Umweltvereinigung und in Bayern

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Fehmarn

Grünes Licht für die Fehmarnbeltquerung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die bei ihm anhängigen Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für den deutschen Vorhabenabschnitt der Festen Fehmarnbeltquerung von Puttgarden nach Rødby abgewiesen. Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2019 ist ein kombinierter Straßen- und Eisenbahntunnel, der die Insel Fehmarn mit der dänischen Insel Lolland verbinden soll.

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Planfeststellung – und das Sperrgrundstück

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Vereines gegen die Abweisung einer gegen einen Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage nicht zur Entscheidung angenommen. Das Verwaltungsgericht Hamburg und in der Berufungsinstanz das Hamburgische Oberverwaltungsgericht haben die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig angesehen. Sie stufen das betroffene Grundstück des Beschwerdeführers als sogenanntes „Sperrgrundstück“ im Sinne

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Der eisenbahnrechtliche Planfeststellungsbeschluss – und die Klagebefugnis einer Anwohnerin

Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (hier § 52 Abs. 1 WHG) entfalten Drittschutz allenfalls nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zugunsten qualifiziert und individualisiert Betroffener. Im Übrigen ist die Klage einer Anwohnerin gegen einen Planfeststellungsbeschluss ist mangels Klagebefugnis unzulässig. So auch in dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall: Auch hier ist

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Sanierungssatzung für die Kölner Innenstadt

Die Satzung der Stadt Köln über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung – ESIE – in Köln-Bayenthal, Raderberg, Zollstock und Sülz“ leidet nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an Ermittlungsfehlern und ist daher unwirksam. Die im Jahr 2013 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Satzung legt ein etwa

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Tonabbau oder Umgehungsstraße?

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt für den Bau der Ortsumgehung Naumburg für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Bei dem planfestgestellten Vorhaben handelt es sich um einen ca. 5 km langen Abschnitt der Umgehungsstraße Bad Kösen-Naumburg-Wethau im Zuge des Neubaus der Bundesstraße B 87. Der

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Bremer Wesertunnel – und das Eigentumsrecht in der Planfeststellung

Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen den Wesertunnel der A 281 in Bremen ohne Erfolg, das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Planfeststellung für einen Abschnitt der Bundesautobahn A 281 nicht zur Entscheidung angenommen. Der Planfeststellungsbeschluss und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verletzen die beschwerdeführenden Eigentümer, deren Wohnhäuser für

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Mischgebiet mit ausschließlicher Wohnbebauung

Die Festsetzung eines Mischgebiets (§ 6 BauNVO) in einem Bebauungsplan verstößt gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn die Gemeinde ihr insoweit verfolgtes städtebauliches Konzept bereits während der Planaufstellung dadurch aufgibt, dass sie ihr Einvernehmen zur Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung nur von Wohnhäusern auf allen Baugrundstücken

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Der unanfechtbare Planfeststellungsbeschluss – Gebäudeschäden als enteignender Eingriff

Im Fall von nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (Ortsumgehung einer Landesstraße) aufgetretenen, nicht voraussehbaren und durch Schutzvorkehrungen nicht mehr zu verhindernden Schäden am Eigentum Dritter (hier: Feuchtigkeitsschäden am Wohnhaus) besteht kein Anspruch der Betroffenen auf angemessene Entschädigung nach § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG. In einem solchen Fall können die

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Beseitigung von Bahnübergängen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage eines Tochterunternehmens der Deutschen Bahn abgewiesen, das die Beseitigung von höhengleichen Bahnübergängen in Lübbenau/Spreewald plant und hierfür einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes benötigt. Das Eisenbahn-Bundesamt hält sich wegen der im Zusammenhang damit geplanten Neugestaltung verschiedener Straßen nicht für sachlich zuständig, den erforderlichen Planfeststellungsbeschluss zu erlassen.

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Zusammentreffen mehrerer Planungsvorhaben in einem Planfeststellungsverfahren

Treffen mehrere eigenständige Planungsvorhaben in der Weise zusammen, dass für sie ein gemeinsames Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist (§ 78 HmbVwVfG), so dürfte es ausreichen, für die mehreren Vorhaben eine gemeinsame Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Eine getrennte Darstellung der Auswirkungen der einzelnen Verfahren in der Umweltverträglichkeitsstudie dürfte jedenfalls dann nicht erforderlich sein, wenn zumindest

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Ausbau der BAB A3

Die Rechtsordnung kennt kein Recht, das es der Regierung von Unterfranken ermöglicht, die Bauarbeiten an einem Autobahnabschnitt einzustellen. Die Regierung ist nach dem Behördenaufbau in Bayern nicht die Aufsichtsbehörde der den Bau ausführenden Autobahndirektion Nordbayern. Aus einem vor dem Bundesverwaltungsgericht niedergelegte Vorbehalt, dass die Ausführungspläne der Regierung von Unterfranken zur

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Plangenehmigung statt Planfeststellung

Wurde anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses fehlerhaft eine Plangenehmigung erteilt, kann deren Aufhebung von einem betroffenen Eigentümer auch dann nicht beansprucht werden, wenn zudem die Abwägung fehlerhaft war, aber nach den Umständen des Falles nicht die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne beide Mängel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Ein am Verwaltungsverfahren

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Der Schutz der Fischpopulation

Ein Planfeststellungsbescheid missachtet keine Vorschriften, deren Überprüfung eine anerkannte Umweltschutzvereinigung zum Bau eines Wasserkraftwerkes verlangen könnte, wenn die Auswirkungen des Vorhabens auf Umweltbelange ausreichend geprüft worden und die durchgeführte Umweltverträglichkeitsvorprüfung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall die Klage des Bundes

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Zustellfiktion bei der Planfeststellung

Die für die Zu­stell­fik­ti­on des § 75 Abs. 5 Satz 3 VwVfG ma­ß­ge­ben­de An­stoß­wir­kung geht von der Be­kannt­ma­chung des ver­fü­gen­den Teils des Plan­fest­stel­lungs­be­schlus­ses aus. Im vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit über den Planfeststellungsbeschluss „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ ging es unter anderem um die Frage, ob einige der Kläger die Klagefrist eingehalten

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Der Flughabenausbau und die Beteiligung der Fluglärmbetroffenen

Im luft­ver­kehrs­recht­li­chen Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­ren muss jeder be­tei­ligt wer­den und Ein­wen­dun­gen er­he­ben kön­nen, der durch Flug­lärm ab­wä­gungs­er­heb­lich be­trof­fen wer­den kann, weil sein Grund­stück in­ner­halb des Ein­wir­kungs­be­reichs des Flug­ha­fens liegt und weder aus tat­säch­li­chen noch aus recht­li­chen Grün­den aus­zu­schlie­ßen ist, dass ein zu sei­ner Be­trof­fen­heit füh­ren­des Flug­ver­fah­ren fest­ge­legt wird. Die Um­welt­ver­träg­lich­keits­prü­fung muss sich

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Planfeststellung für den Flughafen Berlin-Brandenburg

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen der Gemeinde Kleinmachnow, einer Wohnungsbaugesellschaft und von insgesamt 21 Anwohnern gegen den Planfeststellungsbeschluss „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 13. August 2004 abgewiesen. In den jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Klageverfahren klagten die Gemeinde Kleinmachnow, eine Wohnungsbaugesellschaft und mehrere Anwohner aus Kleinmachnow, Rangsdorf, Berlin-Lichtenrade und

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Der rechtswidrige, aber nicht nichtige Planfeststellungsbeschluss

Ein Ur­teil, das fest­stellt, dass ein Plan­fest­stel­lungs­be­schluss wegen eines be­heb­ba­ren Man­gels (§ 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG) rechts­wid­rig ist und nicht voll­zo­gen wer­den darf, wirkt nur zwi­schen den Be­tei­lig­ten. Im Ver­hält­nis zu an­de­ren Plan­be­trof­fe­nen er­weist sich der fest­stel­len­de Aus­spruch grund­sätz­lich als blo­ßer Rechts­re­flex, der die ihnen ge­gen­über ein­ge­tre­te­ne Be­stands­kraft

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Sperrgrundstücke

Die mit der Recht­spre­chung zu Sperr­grund­stü­cken ver­bun­de­nen Ein­schrän­kun­gen der Kla­ge­mög­lich­kei­ten von Grund­stücks­ei­gen­tü­mern fin­den ihren Grund in der durch die Rechts­weg­ga­ran­tie des Art. 19 Abs. 4 GG vor­ge­ge­be­nen sub­jek­tiv-recht­li­chen Kon­zep­ti­on des Rechts­schut­zes gegen die öf­fent­li­che Ge­walt. Dient das durch eine Bür­ger­initia­ti­ve er­wor­be­ne Grund­ei­gen­tum al­lein als Mit­tel, um eine In­ter­es­sen­ten­kla­ge im Ge­wand

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Luft­recht­li­che Plan­fest­stel­lung und der Nachtflugbetrieb

Die Zu­las­sung von Nacht­flug­be­trieb in der Nacht­kern­zeit (0:00 bis 5:00 Uhr) setzt einen stand­ort­spe­zi­fi­schen Nacht­flug­be­darf vor­aus. Für die Nut­zung der Nachtrand­zei­ten (22:00 bis 24:00 Uhr, 5:00 bis 6:00 Uhr) ist ein stand­ort­spe­zi­fi­scher Be­darf nicht er­for­der­lich. Die­ser Zeit­raum darf aber für den Flug­ver­kehr nur frei­ge­ge­ben wer­den, wenn plau­si­bel nach­ge­wie­sen wird, wes­halb

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Erweiterung der Park- und Rastanlage Holdorf

Ist es notwendig für die Realisierung einer geplanten Erweiterung einer Park- und Rastanlage – neben bundeseigenen Flächen – auf 38.510 qm (davon 26.400 qm auf der Westseite und 12.110 qm auf der Ostseite) private Grundstücke zurückzugreifen, muss der Grundstückseigentümer dies hinnehmen, wenn durch eine Verschiebung der Anlage zwar sein Grundstück

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Präklusion im Planfeststellungsverfahren und die Stellungnahme im Vorverfahren

Der Hinweis eines Einwenders auf Stellungnahmen, die in einem anderen Verfahren oder in einem Vorstadium des eigentlichen Planfeststellungsverfahrens abgegeben worden sind, reicht grundsätzlich nicht aus, um eine präklusionshindernde Einwendung zu erheben. Dies gilt für planbetroffene Privatpersonen ebenso wie für planbetroffene Gemeinden. Ob eine Ausnahme für den Fall anzunehmen ist, dass

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Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses

Zum Umfang der gerichtlichen Abwägungskontrolle, wenn sich ein mittelbar betroffener Grundstückseigentümer gegen einen Planfeststellungsbeschluss zur Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen wendet, musste jetzt das Verwaltungsgericht Hannover Stellung nehmen: Da ein eigentumsentziehender Zugriff auf das Grundstück der Antragsteller nicht vorgesehen ist, werden die Antragsteller von der sogenannten enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht betroffen.

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Kalkabbau

Die Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses, mit dem einem Betrieb erlaubt wird, bis 2017 Kalk im Außenbereich abzubauen, verletzt die betroffene Stadt Stromberg nicht in ihrer Planungshoheit. In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Streit beantragte die damalige Betreiberin des Kalksteinabbaus im Steinbruch Hunsfels 2009 die Änderung des zuvor ergangenen Planfeststellungsbeschlusses, um

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Aufschiebende Wirkung bei der Planfeststellung

Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss beziehungsweise eine Plangenehmigung erstreckt sich grundsätzlich nicht nur auf das genehmigte Vorhaben, sondern auch auf für dessen Verwirklichung notwendige Vorarbeiten (hier: Abriss einer alten Brücke vor Errichtung der neuen genehmigten Brücke). Das bedeutet indes nicht, dass die Durchführung der Vorarbeiten allein dem

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Bundesverwaltungsgericht

Freiberger Fledermäuse

Fledermäuse geniesen manchmal mehr Schutz als Menschen – insbesondere mehr als die von einer Ortsumgehung betroffenen Grundstücksnachbarn. So hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jetzt über die Klagen einer anerkannten Naturschutzvereinigung und zweier Grundstückseigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz für den Bau der Ortsumgehung Freiberg im Zuge der Bundesstraßen B

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Fischereirechte im wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren

Im wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren haben die Inhaber von Fischereirechten auch unterhalb der Schwelle unzumutbarer Beeinträchtigungen ein Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange. Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit

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Der vollmachtlose Vertreter im Planfeststellungsverfahren

Die Erhebung von Einwendungen durch einen vollmachtlosen Vertreter kann auch nach Erlass der Planfeststellung rückwirkend genehmigt werden (§ 177 BGB analog). Eine vollmachtlose Vertretung kann auch nach Erlass des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses in analoger Anwendung des § 177 BGB rückwirkend genehmigt werden. Die Billigung der (späteren) Klageerhebung schließt die Geltendmachung von

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Neue Turbine für die Wasserkraftanlage

Bedarf eine neue, technisch geänderte Turbine für eine Wasserkraftanlage eines neuen Planfeststellungsverfahrens? Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Bremen nicht. So lehnte das Verwaltungsgericht Bremen jetzt den Eilantrag eines im Land Bremen anerkannten Naturschutzvereins ab. Der Eilantrag richtete sich gegen eine Änderung der bereits im Jahr 2007 genehmigten Wasserkraftanlage am Weserwehr, gegen

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Sofortige Vollziehung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses

Abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG fehlt es an einem aktuellen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses, wenn bei Erlass dieses Beschlusses bereits absehbar war und der Öffentlichkeit als politische Beschlusslage vermittelt wurde, dass mit einem baulichen Vollzug des festgestellten Plans

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Radwegeplanung und die fehlende gesetzliche Grundlage

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sieht in Rheinland-Pfalz keine gesetzliche Grundlage für die Planung eines Radwegs. Daher darf der Radweg am Lahnufer zwischen Geilnau und Laurenburg jedenfalls vorerst nicht gebaut werden, weil es für den zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschluss an einer Ermächtigung im Gesetz nicht nur für diesen Lahntalradweg sondern generell für eine

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Abwägungskontrolle bei deichrechtlicher Planfeststellung – der „Deichkrieg von Bullenhausen“

Klagt ein mittelbar betroffener Grundstückseigentümer gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Bau einer Deichmauer, kann er im Rahmen der gerichtlichen Abwägungskontrolle nicht mit Erfolg geltend machen, nur ein an anderer Stelle zu errichtender Erddeich werde Schutzpflichten gegenüber Dritten gerecht und sei daneben kostengünstiger. Bei dem unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Rechtsschutzes eingeschränkten

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Lärmbelästigung in der Planfeststellung

Auch Lärm unterhalb der einschlägigen Grenzwerte ist im Planfeststellungsverfahren grundsätzlich abwägungserheblich. Deshalb können auch in einem wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, mit dem eine Nassauskiesung zugelassen wird, Auflagen zur Reduzierung von Lärm, der die Grenzwerte der TA-Lärm nicht überschreitet, getroffen werden. Soweit Geräusche schädliche Umwelteinwirkungen sind, sind sie unzumutbar. Die fachplanerische Abwägung beschränkt

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Vorläufige Planung einer Bundeswasserstraße

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WaStrG kann nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens eine vorläufige Anordnung, in der Teilmaßnahmen zum Neubau oder Ausbau einer Bundeswasserstraße festgesetzt werden, dann erlassen werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Abs. 2 VwVfG

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Präklusion im Planergänzungsverfahren

Verzichtet die Anhörungsbehörde in einem Planergänzungsverfahren (Änderungsverfahren gemäß § 76 Abs. 1 VwVfG) nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwVfG auf eine Auslegung, ist der durch den Ergänzungsbeschluss erstmalig in seinen Belangen Betroffene nur dann mit Einwendungen präkludiert, wenn ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme nicht nur in die der Planergänzung

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Abtrennung eines Plangebiets

Wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, kann eine erneute Auslegung des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans zwar bereits dann erforderlich sein, wenn gerade durch die Abtrennung die Frage der Abwägung hinsichtlich des verbleibenden Planteils neu aufgeworfen wird. Dies ist

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Artenschutz im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren

Bei der im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Ausnahmeentscheidung vorzunehmenden Prüfung, ob sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert (§ 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG 2007, § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG n.F.), steht der Planfeststellungsbehörde auch für die Entscheidung, an welchem Standort Maßnahmen zum Ausgleich eines vorhabenbedingten

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Rechtsschutz bei Ausführung eines Planfeststellungsbeschlusses

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach § 48 VwGO im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bahnstrecken sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen betreffen. Diese erstinstnazliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts besteht jedoch nur bei Angriffen gegen das Planfeststellungsverfahren selbst. Dagegen

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Notwendige Folgemaßnahmen bei der Planfeststellung

Die Planfeststellung eines Vorhabens darf nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zur planerischen Bewältigung der Folgen dieses Vorhabens auch solche Maßnahmen an anderen Anlagen einbeziehen, die ein umfassendes eigenes Planungskonzept erfordern, wenn ein solches Konzept des insoweit originär zuständigen Planungsträgers bereits in hinreichend konkreter und verfestigter Form vorliegt,

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Planfeststellung und kein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch

Der zivilrechtliche Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Lärmbelästigungen tritt auch dann hinter die im Planfeststellungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfe zurück, wenn der Vorhabenträger die den Nachbar schützenden Planvorgaben nicht einhält. Nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist, wie der Bundesgerichtshof aktuell entschied, für einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906

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