Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG dürfen Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Zusätzlich schreibt § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG für Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich vor, dass diese nur angelegt werden dürfen, wenn der Plan nach § 10
Lesen