Planfeststellungen können in Niedersachsen nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein, § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 NKomVG. Dagegen ist ein Bürgerbegehren zulässig, das sich lediglich auf ein Einwirken auf die Planung einer bestimmten Variante durch den Vorhabenträger bezieht, ohne
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