Die Polizei ist berechtigt, für die Räumung einer Traktorenblockade um die Räumungsstelle einen Bereich festzulegen, innerhalb dessen sie den Aufenthalt von Personen als Gefahr ansieht. Verlassen Personen trotz Aufforderung diesen Gefahrenbereich nicht, kann die Polizei einen Platzverweis ohne eine weitere individuelle Prüfung des Vorliegens einer Gefahr aussprechen. Gemäß § 17
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