Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vierzehntägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vierzehntägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1
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Der Beginn der in der hier maßgeblichen Fassung des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG bestimmten vierzehntägigen Widerspruchsfrist setzt gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. voraus, dass dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach §
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nach § 5a VVG a.F. die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages, ist ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen.
Das ergibt sich für den Bundesgerichtshof aus dem Sinn und Zweck des §
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Dem Versicherungsnehmer ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.
Ob nach dem Policenmodell
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Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. muss sich der Versicherungsnehmer bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämien angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben. Der
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Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer nur die tatsächlich gezogene Nutzungen herausverlangen und trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Er kann seinen Tatsachenvortrag nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche
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Der geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlungen, wenn er infolge des Widerspruchs des Versicherungsnehmers nicht wirksam zustande gekommen ist. Der Widerspruch war vorliegend – ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten
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Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot.
Der Höhe nach umfassen die Rückgewähransprüche
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Dem Versicherungsnehmer ist es nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.
Ob nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG
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Erlischt das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., sind die für den Versicherungsvertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch dann in den Versicherungsvertrag einbezogen, wenn der Versicherer sie dem Versicherungsnehmer bislang nicht übergeben hat.
Nach § 5a VVG
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Belehrte der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht, bestand das Widersrpchsrecht auch noch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. (1 Jahr
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Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch ist nicht schon mit jeder einzelnen Prämienzahlung, sondern erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden.
Wenn die Widerspruchsbelehrung nicht
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Bei einer im früheren Policenmodell abgeschlossenen Lebens- oder Rentenversicherung beginnt die Verjährung des Bereicherungsanspruchs erst, wenn der Versicherungsnehmer den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. erklärt hat.
In dem hier vom Bundesgerichthof entschiedenen Fall begehrte der klagende Versicherungsnehmer Rückzahlung geleisteter
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Aktuell musste sich das Bundesverfassungsgericht wieder einmal mit einem durch das letztinstanzliche Gericht unterbliebenen Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union und der hieraus resultierenden Frage einer Verletzung der Prozesspartei in ihrem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter befassen.Anlass hierzu bot
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Das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. besteht bei einem im Policenmodell geschlossenen Rentenversicherungsvertrag, bei dem der Versicherer nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat, auch noch nach Ablauf der Jahresfrist fort.
Das ergibt für den Bundesgerichtshof die richtlinienkonforme Auslegung
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Der Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, denn der geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung, wenn er infolge des Widerspruchs des Versicherungsnehmers nicht wirksam zustande gekommen ist.
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Fehlte in der maßgeblichen Widerspruchsbelehrung in dem Policenbegleitschreiben der Hinweis auf die gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab dem 1.08.2001 gültigen Fassung erforderliche Textform des Widerspruchs sowie der Hinweis darauf, dass für den Beginn des
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Zur Vereinbarkeit des so genannten Policenmodells (§ 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 VVG a.F.) mit den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 Satz 1
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Das Bundesverfassungsgericht hat nochmals die Verpflichtung des letztinstanzlichen Gerichts betont, Fragen der Auslegung von EU-Recht dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen. Unterlässt das letztinstanzliche Gericht ein derartiges Vorabentscheidungsersuchen, so verletzt es das Recht der Parteien auf Gewährung effektiven
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