In Bezug auf die Feststellung, ob ein Verein sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und damit die Voraussetzungen des Verbotsgrunds aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG erfüllt, hat
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Nachrichten aus Recht und Steuern
In Bezug auf die Feststellung, ob ein Verein sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und damit die Voraussetzungen des Verbotsgrunds aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG erfüllt, hat
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Allgemeinpolitische Tätigkeiten des Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) sind von der Wahrnehmung der hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studierenden zu unterscheiden. Lassen sich die Tätigkeiten des AStA dem Aufgabenbereich der politischen Bildung zuordnen ohne eine eigene Meinungsäußerung darzustellen, besteht kein Unterlassungsanspruch.
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Eine herabsetzende Kritik der Bundeszentrale für Politische Bildung an einem wissenschaftlichen Aufsatz zum Thema Antisemitismus hat das Bundesverfassungsgericht als im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Autors verfassungswidrig eingestuft.
Im Jahr 2004 erschien ein von dem emeritieren Bayreuther Politikwissenschaftler Konrad Löw
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Ein beamteter Lehrer muss sich auch bei Leserbriefen für die regionale Zeitung eine gewisse Mäßigung auferlegen. Dies musste jetzt auch ein Lehrer aus Rheine erfahren, der sich vor dem Verwaltungsgericht Münster gegen die ihm von der Bezirksregierung Münster erteilte Missbilligung
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