Der Aufruf des Düsseldorfer Oberbürgermeisters, anlässlich einer „Dügida“-Demonstration das Licht auszuschalten, das tatsächliche Ausschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden sowie seine Bitte, an einer Gegendemonstration teilzunehmen, waren nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig.
Die Klägerin meldete für den Abend des 12.
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