Die gesetzliche Definition der längerfristigen Observation (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 PolG) erfasst neben der verdeckten auch die offene Observation. Auch beim Umgang mit gefährlichen Menschen – im entschiedenen Fall mit einem aus der konventionswidrigen Sicherungsverwahrung entlassene Mehrfach-Sexualstraftäter – hat der Staat dem aus Art. 2 Abs. 1 GG
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