Die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte wegen Beschwerden gegen Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG BW) ist unzulässig.
Sie ist schon nicht statthaft; denn die Vorschriften über dieses Rechtsmittel im Gesetz über das
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