Die landesgesetzliche Zuordnung der nordrhein-westfälischen Polizeipräsidenten zum Kreis politischer Beamter, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster verfassungswidrig. Daher hat das Gericht
Weil es ein Parlamentsgesetz nicht
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