Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen § 15b und § 15c des Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) zum verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme mit technischen Mitteln ohne Erfolg, das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer rügen im Kern ein Regelungsdefizit
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