Die Einrichtung temporärer Radfahrstreifen (sog. Pop-up-Radwege) und die damit verbundene Trennung des Radverkehrs vom Kraftfahrzeugverkehr erfolgt angesichts einer dargelegten konkreten Gefahrenlagen im öffentlichen Sicherheitsinteresse der Verkehrsteilnehmer.
Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Eilverfahren die Einrichtung
Artikel lesen