Radweg

Die Berliner Pop-up-Radwege

Die Einrichtung temporärer Radfahrstreifen (sog. Pop-up-Radwege) und die damit verbundene Trennung des Radverkehrs vom Kraftfahrzeugverkehr erfolgt angesichts einer dargelegten konkreten Gefahrenlagen im öffentlichen Sicherheitsinteresse der Verkehrsteilnehmer. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Eilverfahren die Einrichtung von Pop-up-Radwegen im Berliner Stadtgebiet vorläufig erlaubt. Gleichzeitig ist der

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Berliner Pop-up-Radwege

Temporäre Radfahrstreifen (sog. Pop-up-Radwege) dürfen nur dort angeordnet werden, wo Verkehrssicherheit, Verkehrsbelastung und/oder der Verkehrsablauf ganz konkret auf eine Gefahrenlage hinweisen und die Anordnung damit zwingend erforderlich ist. Die Corona-Pandemie kann nicht zum Anlass der Anordnungen genommen werden, da es sich nicht um verkehrsbezogene Erwägungen handelt.  Mit dieser Begründung hat

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