Pornographisch (§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB) sind Darstellungen, die sexualbezogenes Geschehen vergröbernd und ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen zeigen. Die pauschale Bezeichnung eines Videos als „Pornofilm“ in den Urteilsgründen belegt dieses Tatbestandsmerkmal für sich gesehen nicht. Die Tathandlung des Einwirkens im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr.
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