Für ambulante ärztliche Behandlungen, die ohne vorherige Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt sind, müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer Kostenerstattung nach ihren eigenen Sätzen vorsehen, soweit es sich nicht um Behandlungen handelt, die den Einsatz kostspieliger Großgeräte erfordern. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dem hier vorliegenden Fall
Lesen