Mit dem Entfallen der rechtlichen Erheblichkeit eines Anwaltsverschuldens infolge eines späteren, der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnenden Ereignisses (hier: Erkrankung des Prozessbevollmächtigten) hatte sich der Bundesgerichtshof erneut zu befassen:
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nahm der Kläger
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