Bei einer Dritteinziehung nach § 73b StGB ist dem Einziehungsbeteiligten im Rahmen einer Wiedereinsetzung entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschuden seines anwaltlichen Vertreters zuzurechnen. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde die Revision der Einziehungsbeteiligten wurde nicht innerhalb der Frist des § 345
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