Die Anordnung der Beschlagnahme des gesamten auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mail-Bestandes eines Beschuldigten verstößt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs regelmäßig gegen das Übermaßverbot.
Zwar ermöglichen die Regelungen der §§ 94 ff. StPO grundsätzlich die Sicherstellung und Beschlagnahme
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