Zur Anwendung des Novenrechts im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen: Bleibt ein Angriffsoder Verteidigungsmittel einer Partei unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung der Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist zugleich das rechtliche Gehör der Partei verletzt. In dem hier vom
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