Hat ein Gericht rechtskräftig entschieden, dass ein vom Arbeitgeber verspätet vorgegebener Zielwert für eine variable Vergütung billigem Ermessen entspricht und für die gesamte Zielperiode verbindlich ist, kann der Arbeitnehmer wegen der verspäteten Zielvorgabe keinen Schadensersatz auf der Grundlage eines niedrigeren
Artikel lesenSchlagwort: Präklusion
Der Gehörsverstoß im Schadensersatzprozess
Mit dem Vorliegen eines Gehörsverstoßes in einem Schadensersatzprozess hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Art. 103 Abs. 1 GG dann verletzt ist, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig
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Präklusion – wegen Versäumung der Klagebegründungsfrist
Der Hinweis auf eine fehlende oder unzureichende Akteneinsicht ist nicht geeignet, das Ausbleiben jeglicher Begründung innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG pauschal zu entschuldigen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls dann vor, wenn die Anwendung der Präklusionsvorschrift offenkundig
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Keine Klageänderung – und ihre Begründung in der Berufungsinstanz
Auch wenn eine Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz nicht den Beschränkungen des § 533 ZPO unterliegt, weil sie gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist, ist dazu gehaltener neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz
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Zurückweisung präkludierten Vorbringens – und das rechtliche Gehör
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Verfahrensrecht ganz oder teilweise außer Betracht lassen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs.
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Neuer Vortrag in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht
Abweichend von den im Zivilprozess geltenden Regelungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 67 ArbGG neuer Vortrag in der Berufungsinstanz grundsätzlich möglich.
§ 67 ArbGG geht §
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Die erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenen unstrittigen Tatsachen
§ 531 Abs. 2 ZPO ist auf Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen und unstreitig werden, nicht anwendbar.
Die Vorschriften über die Behandlung verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel betreffen nur streitiges und daher beweisbedürftiges Vorbringen. Unstreitig gewordener Sachvortrag fällt nicht unter
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Der verspätete Streit um die Aktivlegitimation der Klägerin
Das Bestreiten der „Aktivlegitimation“ (hier gemeint: Prozessführungsbefugnis) der Klägerin durch den Beklagten in der Berufungsbegründung kann nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden.
Tatsachenvortrag zu den von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen darf nicht unter Anwendung
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Schiedseinrede – und die Verspätung
Die Einrede der Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO stellt einschließlich der Fristgebundenheit ihrer Erhebung eine verzichtbare Verfahrensvorschrift im Sinne von § 295 Abs. 2 ZPO dar. Wird eine Schiedseinrede verspätet erhoben, kann die Überschreitung der in § 1032
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Neuer Sachvortrag in der Revisionsinstanz
Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.
Die Norm ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens
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Anfechtung einer notariellen Fachprüfung – und neues Vorbringen in der Berufungsinstanz
Zwar hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung über den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich auch vom Antragsteller erstmals innerhalb der Antragsfrist vorgetragene und nach materiellem Recht entscheidungserhebliche Tatsachen zu berücksichtigen. Das gilt indes nicht, wenn
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Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren
Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im zweiten Rechtszug nur eingeschränkt zulässig.
§ 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO sieht die Zulassung vor, wenn
- die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder
Klageänderung in der Berufungsinstanz – und das Berufungsurteil
Die Überprfung, ob eine Klageänderung in der Berufungsinstanz sachdienlich ist (§ 533 ZPO), ist dem Revisionsgericht gemäß § 268 ZPO verwehrt, wenn das Berufungsgericht über das neue Begehren inhaltlich entschieden hat.
§ 268 ZPO greift auch dann, wenn die Vorinstanz
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Neues Vorbringen in der Revisionsinstanz
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz in Fällen zulässig, in denen einer der in § 580 Nr. 1 bis 7 Buchst. a ZPO geregelten Restitutionsgründe geltend gemacht wird und, soweit diese auf einer
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Akteneinsicht -und die Präklusion von Beweismitteln im Asylverfahren
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sondern auch, die Beteiligten über die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu informieren. Eine Art. 103 Abs.
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Abänderung eines Unterhaltsvergleichs – wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
Ist die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eröffnet, können im Rahmen der Anpassung auch Umstände, die bei der Unterhaltsbemessung außer Acht gelassen wurden, berücksichtigt werden, wenn diese in Anbetracht der (sonstigen) Vergleichsgrundlagen bei Vergleichsabschluss zu keinem anderen Ergebnis
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Elternteilzeit – und das Änderungsangebot der Arbeitnehmerin
Die Klage auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit ist insoweit unbegründet, wie die Arbeitnehmerin eine Vertragsänderung begehrt, die sie der Arbeitgeberin zuvor auch im Verfahren nach § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG aF angetragen hat.
Nach dem
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Die willkürlich angenommene Präklusion
Bleibt ein Angriffsmittel einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht zurückgewiesen hat, so ist zugleich das rechtliche Gehör der Partei (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
Das gilt erst Recht, wenn
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Elternteilzeit – und das Ablehnungsschreiben des Arbeitgebers
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Verfahren nur auf solche Ablehnungsgründe berufen, die er in einem form- und fristgerechten Schreiben iSd. § 15 Abs. 7 BEEG aF genannt hat. Dies gilt unabhängig davon,
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Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss
Zur Anwendung des Novenrechts im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen: Bleibt ein Angriffsoder Verteidigungsmittel einer Partei unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung der Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist
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Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsbegründung
Begründet der Berufungskläger seine Berufung ausschließlich mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, hat er diese zu bezeichnen und grundsätzlich darzulegen, warum sie das angefochtene Urteil im Ergebnis infrage stellen sollen.
Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG gelten für das
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Aufrechnung gegen eine durch Urteil titulierte Forderung
Die Aufrechnung gegen eine durch Urteil titulierte Forderung unterliegt den Einschränkungen, denen sie unterläge, wenn sie im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) eingewendet worden wäre. Ist eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Titelschuldners in entsprechender Anwendung von § 767
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Elternteilzeit – und das Ablehnungsschreiben des Arbeitgebers
Klagt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer auf Zustimmung zu einer zuvor erfolglos beantragten Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, kann der Arbeitgeber im Prozess nur solche der Elternteilzeit im Sinne von § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG entgegenstehenden Gründe
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Klageerweiterung in der Berufung
Wird die Klageerweiterung nicht auf Tatsachen gestützt werden konnte, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO), ist der neue Vortrag der Entscheidung des
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Zurückverweisung durch das Revisionsgericht – und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel
Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Revisionsgericht darf das Berufungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung auch neue Angriffsund Verteidigungsmittel in den Grenzen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulassen.
Das Berufungsgericht muss auch nicht gemäß § 139 ZPO
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Fehlerhafte Berücksichtigung neuem Tatsachenvortrags durch das Berufungsgericht
Eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag durch das Berufungsgericht unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung.
So kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag mit der Revision nicht mit Erfolg gerügt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.
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Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren
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Rechtliches Gehör – und die Stellungnahmefrist zum Sachverständigengutachten
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Maßgebend ist dabei der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, durch einen sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des
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Aufrechnung erst in der Berufungsinstanz
Nach § 533 ZPO ist eine erstmals in der Berufungsbegründung erklärte Aufrechnung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über
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Unterhaltsabänderung – und die Präklusion
Ist ein Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers auf Erhöhung des durch Urteil oder Beschluss titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein späterer Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung in zulässiger Weise auch auf solche Tatsachen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren
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Der gewährte Schriftsatznachlass
Von einem nach § 283 Satz 1 ZPO gewährten Schriftsatzrecht ist nur solches Vorbringen gedeckt, das sich als Erwiderung auf den verspäteten Vortrag des Gegners darstellt.
Dazu zählen auch neue tatsächliche Behauptungen, soweit sie als Reaktion auf das der Partei
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Präklusion – und die erstinstanzlich ausgeschlossenen Angriffs- und Verteidigungsmittel
§ 531 Abs. 1 ZPO, wonach Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen sind, ist nicht anwendbar, wenn in erster Instanz Vorbringen nach § 296a ZPO unberücksichtigt geblieben ist.
Bleibt
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Präklusion – und das neue Vorbringen in der Berufungsinstanz
Um ein von § 531 Abs. 2 ZPO erfasstes neues Vorbringen in der Berufungsinstanz handelt es sich dann, wenn ein (streitiger) Vortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht vorgebracht und daher im erstinstanzlichen Urteil zu Recht
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Vollstreckungsgegenklage – und die Kosten der Zwangsvollstreckung
Gemäß § 767 Abs. 1 ZPO (hier i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 795 Abs. 1 ZPO) können materiell-rechtliche Einwendungen, die den titulierten Anspruch selbst betreffen, von dem Schuldner im Wege der Klage beim Prozessgericht des ersten
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Verspätet – und doch berücksichtigt
Eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag, der bei richtigem Vorgehen des Berufungsgerichts als verspätet hätte zurückgewiesen werden müssen, kann mit der Revision nicht geltend gemacht werden.
Denn Beschleunigungswirkungen, welche die Verfahrensvorschriften des § 67 Abs. 2 und Abs. 4 ArbGG
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Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsbegründung
Gemäß § 67 Abs. 2 S. 1 ArbGG sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 61 a Abs. 3 oder 4 ArbGG gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, nur zuzulassen, wenn nach der
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Rechtskraft – und die Tatsachenpräklusion
Eine aus der Rechtskraft abgeleitete Tatsachenpräklusion erfasst nur Vortrag, der zu dem rechtskräftig Festgestellten in Widerspruch steht.
Urteile sind der Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO nur insoweit fähig, als über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden
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Der doch nicht neue Vortrag in der Berufungsinstanz
Vortrag ist nicht neu, wenn bereits in erster Instanz gehaltener schlüssiger Vortrag durch weitere Tatsachenbehauptungen konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird.
Eine Nichtberücksichtigung von Vortrag aufgrund offenkundig fehlerhafter Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO verletzt den Anspruch der Partei auf
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Die rechtskräftig abgewiesene frühere Vollstreckungsabwehrklage – und die Präklusion im Schadensersatzprozess
Die Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage gegen eine vollstreckbare Urkunde abweisenden Urteils steht der Begründetheit einer Klage des Schuldners entgegen, die auf Tatsachen gestützt ist, die schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Vollstreckungsabwehrprozess vorgelegen haben, und die im Ergebnis
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Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel – in der Berufungsinstanz
Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist.
Diese Voraussetzung ist u.a. erfüllt,
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Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufung
Nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO sind im Berufungsverfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Wenn eine Partei einen
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Der Streit um die Präklusion – und die nicht erhobene Anhörungsrüge
Wird mit der Verfassungsbeschwerde ein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so zählt die Anhörungsrüge an das Fachgericht zum Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
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Das wegen vermeintlicher Präklusion nicht berücksichtigte Beweisangebot
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Diese Grenze ist bei Anwendung einer Präklusionsvorschrift wie des § 531 ZPO bereits dann erreicht, wenn sie in offenkundig unrichtiger Weise angewandt
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Massenentlassung – Rügen und ihre Präklusion
Die Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG und die in § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG geregelte Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit sind zwei getrennt durchzuführende Verfahren, die in unterschiedlicher Weise der Erreichung
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Der nicht zugestellte Vollstreckungsbescheid – und die Vollstreckungsabwehrklage
Bei einer gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtete Vollstreckungsabwehrklage sind die vorgebrachten Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, präkludiert (§ 796 Abs. 2 ZPO).
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beziehen sich die vom Schuldner vorgebrachten materiellrechtlichen Einwendungen auf die Entstehung
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Der doch nicht neue Vortrag in der Berufungsinstanz
Das Vorbringen einer Partei ist neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO, wenn es nicht schon in der ersten Instanz gehalten ist oder wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert.
Neu
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Neues unstreitiges Vorbringen im Berufungsverfahren
Zwar sind im Berufungsverfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht nur gem. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
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Neues Verteidigungsvorbringen in der Berufung – und die Präklusion
Der Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass die erstmals im Berufungsverfahren erfolgte Geltendmachung eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels in der ersten Instanz aus Gründen unterblieben ist, die eine Nachlässigkeit im Sinne von
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Der erstinstanzlich übersehene Gesichtspunkt
Der Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass die erstmals im Berufungsverfahren erfolgte Geltendmachung eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels in der ersten Instanz aus Gründen unterblieben ist, die eine Nachlässigkeit im Sinne von
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Der unbelehrbare Beschwerdeführer – und die Mißbrauchsgebühr
Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.
Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu
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Der nicht hinreichende Sachvortrag – und das rechtliche Gehör
Das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht lediglich dazu, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt allerdings keinen Schutz gegen Entscheidungen, die
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Neuer Vortrag in der Berufungsinstanz – und seine Berücksichtigungsfähigkeit
Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet.
Die Berücksichtigungsfähigkeit neuen Vortrags in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 Satz
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