Oberlandesgericht Köln

Die erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenen unstrittigen Tatsachen

§ 531 Abs. 2 ZPO ist auf Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen und unstreitig werden, nicht anwendbar. Die Vorschriften über die Behandlung verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel betreffen nur streitiges und daher beweisbedürftiges Vorbringen. Unstreitig gewordener Sachvortrag fällt nicht unter diese Bestimmungen. Der Umstand, dass weitere Feststellungen in Bezug auf

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Amtsgericht

Der verspätete Streit um die Aktivlegitimation der Klägerin

Das Bestreiten der „Aktivlegitimation“ (hier gemeint: Prozessführungsbefugnis) der Klägerin durch den Beklagten in der Berufungsbegründung kann nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden. Tatsachenvortrag zu den von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen darf nicht unter Anwendung von Präklusionsvorschriften unberücksichtigt bleiben. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2021

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Verhandlungstisch

Schiedseinrede – und die Verspätung

Die Einrede der Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO stellt einschließlich der Fristgebundenheit ihrer Erhebung eine verzichtbare Verfahrensvorschrift im Sinne von § 295 Abs. 2 ZPO dar. Wird eine Schiedseinrede verspätet erhoben, kann die Überschreitung der in § 1032 Abs. 1 ZPO normierten zeitlichen Grenze nach § 295 Abs.

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Bundesarbeitsgericht Erfurt

Neuer Sachvortrag in der Revisionsinstanz

Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Norm ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten

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Bundesgerichtshof

Neues Vorbringen in der Revisionsinstanz

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz in Fällen zulässig, in denen einer der in § 580 Nr. 1 bis 7 Buchst. a ZPO geregelten Restitutionsgründe geltend gemacht wird und, soweit diese auf einer strafbaren Handlung beruhen (§ 580 Nr. 1 bis 5 ZPO),

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Abänderung eines Unterhaltsvergleichs – wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Ist die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eröffnet, können im Rahmen der Anpassung auch Umstände, die bei der Unterhaltsbemessung außer Acht gelassen wurden, berücksichtigt werden, wenn diese in Anbetracht der (sonstigen) Vergleichsgrundlagen bei Vergleichsabschluss zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten. Die Abänderung des Unterhaltsvergleichs ist nach § 239

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Bücherregal

Die willkürlich angenommene Präklusion

Bleibt ein Angriffsmittel einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht zurückgewiesen hat, so ist zugleich das rechtliche Gehör der Partei (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das gilt erst Recht, wenn er dies ohne Anwendung einer Rechtsvorschrift tut. Es ist eine

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Oberlandesgericht München

Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss

Zur Anwendung des Novenrechts im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen: Bleibt ein Angriffsoder Verteidigungsmittel einer Partei unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung der Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist zugleich das rechtliche Gehör der Partei verletzt. In dem hier

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Aufrechnung gegen eine durch Urteil titulierte Forderung

Die Aufrechnung gegen eine durch Urteil titulierte Forderung unterliegt den Einschränkungen, denen sie unterläge, wenn sie im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) eingewendet worden wäre. Ist eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Titelschuldners in entsprechender Anwendung von § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, wird sie so behandelt, als sei

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Klageerweiterung in der Berufung

Wird die Klageerweiterung nicht auf Tatsachen gestützt werden konnte, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO), ist der neue Vortrag der Entscheidung des Berufungsgerichts nur unter den Voraussetzungen, unter denen neue Angriffsund Verteidigungsmittel

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Zurückverweisung durch das Revisionsgericht – und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel

Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Revisionsgericht darf das Berufungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung auch neue Angriffsund Verteidigungsmittel in den Grenzen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulassen. Das Berufungsgericht muss auch nicht gemäß § 139 ZPO zusätzlich darauf hinweisen, dass das „Entscheidungsprogramm“ des wiedereröffneten Berufungsverfahrens durch

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Landgericht Leipzig

Fehlerhafte Berücksichtigung neuem Tatsachenvortrags durch das Berufungsgericht

Eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag durch das Berufungsgericht unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung. So kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag mit der Revision nicht mit Erfolg gerügt werden. Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Februar 2019 – VIII ZR 255/17

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Amtsgericht

Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien

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Aufrechnung erst in der Berufungsinstanz

Nach § 533 ZPO ist eine erstmals in der Berufungsbegründung erklärte Aufrechnung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen

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Unterhaltsabänderung – und die Präklusion

Ist ein Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers auf Erhöhung des durch Urteil oder Beschluss titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein späterer Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung in zulässiger Weise auch auf solche Tatsachen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof unter

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Landgericht Bremen

Der gewährte Schriftsatznachlass

Von einem nach § 283 Satz 1 ZPO gewährten Schriftsatzrecht ist nur solches Vorbringen gedeckt, das sich als Erwiderung auf den verspäteten Vortrag des Gegners darstellt. Dazu zählen auch neue tatsächliche Behauptungen, soweit sie als Reaktion auf das der Partei nicht rechtzeitig mitgeteilte gegnerische Vorbringen erfolgen. Bleibt ein Angriffs- oder

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Verspätet – und doch berücksichtigt

Eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag, der bei richtigem Vorgehen des Berufungsgerichts als verspätet hätte zurückgewiesen werden müssen, kann mit der Revision nicht geltend gemacht werden. Denn Beschleunigungswirkungen, welche die Verfahrensvorschriften des § 67 Abs. 2 und Abs. 4 ArbGG sichern sollen, können ersichtlich nicht mehr eintreten, nachdem das Berufungsgericht

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Rechtskraft – und die Tatsachenpräklusion

Eine aus der Rechtskraft abgeleitete Tatsachenpräklusion erfasst nur Vortrag, der zu dem rechtskräftig Festgestellten in Widerspruch steht. Urteile sind der Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO nur insoweit fähig, als über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Damit sind der Rechtskraft bewusst enge Schranken gezogen.

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Oberlandesgericht München

Der doch nicht neue Vortrag in der Berufungsinstanz

Vortrag ist nicht neu, wenn bereits in erster Instanz gehaltener schlüssiger Vortrag durch weitere Tatsachenbehauptungen konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird. Eine Nichtberücksichtigung von Vortrag aufgrund offenkundig fehlerhafter Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Bundesgerichtshof, Beschluss

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Die rechtskräftig abgewiesene frühere Vollstreckungsabwehrklage – und die Präklusion im Schadensersatzprozess

Die Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage gegen eine vollstreckbare Urkunde abweisenden Urteils steht der Begründetheit einer Klage des Schuldners entgegen, die auf Tatsachen gestützt ist, die schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Vollstreckungsabwehrprozess vorgelegen haben, und die im Ergebnis einer Vollstreckung aus diesem Titel zuwider liefe. Hinsichtlich der Klageanträge,

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Massenentlassung – Rügen und ihre Präklusion

Die Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG und die in § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG geregelte Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit sind zwei getrennt durchzuführende Verfahren, die in unterschiedlicher Weise der Erreichung des mit dem Massenentlassungsschutz nach § 17 KSchG verfolgten Ziels

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Nachtbaustelle

Der nicht zugestellte Vollstreckungsbescheid – und die Vollstreckungsabwehrklage

Bei einer gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtete Vollstreckungsabwehrklage sind die vorgebrachten Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, präkludiert (§ 796 Abs. 2 ZPO). In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beziehen sich die vom Schuldner vorgebrachten materiellrechtlichen Einwendungen auf die Entstehung des Anspruchs und beruhen somit auf Gründen, die vor der

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Landgericht Bremen

Der erstinstanzlich übersehene Gesichtspunkt

Der Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass die erstmals im Berufungsverfahren erfolgte Geltendmachung eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels in der ersten Instanz aus Gründen unterblieben ist, die eine Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO darstellen. Die für

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Landgericht Bremen

Der unbelehrbare Beschwerdeführer – und die Mißbrauchsgebühr

Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und – wo nötig – die Grundrechte des Einzelnen

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Ausschließlich neuer Vortrag in der Berufung

Wird eine Berufung ausschließlich auf neues Vorbringen gestützt, kann sie ohne weiteres durch Beschluss verworfen werden, wenn die Berufungsbegründung keine Angaben zu den Tatsachen enthält, die eine Zulassung des neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen. Dass das Vorbringen zuzulassen wäre, wenn es sich im Verlauf des Berufungsverfahrens

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Zurückweisung von Beweisanträgen im frühen ersten Termin

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, Anträge und Ausführungen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Erhebliche Beweisanträge muss das Gericht berücksichtigen. Zwar hindert Art. 103 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht, durch Präklusionsvorschriften auf eine Prozessbeschleunigung hinzuwirken. Diese das rechtliche Gehör beschränkenden Vorschriften

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