§ 30 Abs. 2a GWB ist mit Art. 106 Abs. 2 AEUV vereinbar. Der flächendeckende und diskriminierungsfreie Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften ist eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Unionsrechts.
Der Gesetzgeber hat die Presseverlage und Presse-Grossisten
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