Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zwingend eine besonders grobe Missachtung presserechtlicher Sorgfaltspflichten voraus.
Der Grad des Verschuldens ist nur einer der Gesichtspunkte, die bei der Prüfung der hinreichenden Schwere der Persönlichkeitsverletzung
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