Die Berichterstattung über eine strafrechtliche Hauptverhandlung beschränkende sitzungspolizeiliche Anordnungen sind mit der Beschwerde anfechtbar. Ob der Vorsitzende das ihm bei dem Erlass einer sitzungspolizeilichen Anordnung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, kann das Beschwerdegericht nur überprüfen, wenn die Begründung der Entscheidung die Abwägung der dabei zu berücksichtigenden Rechtsgüter und Interessen nachvollziehbar macht.
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