Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur

Nach einem aktuellen Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs durfte die Bundesnetzagentur die Öffentlichkeit darüber informieren, sie habe der betroffenen Energielieferantin diese Tätigkeit zum Schutz der Haushaltskunden untersagt. Die Pressemitteilung durfte auch den Hinweis enthalten, die Energielieferantin halte nach Auffassung der

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Pressemitteilung statt richterlicher Hinweispflicht

Ein gewissenhafter Prozessbevollmächtigter prüft, ob bereits Entscheidungen des maßgeblichen Spruchkörpers zur streitgegenständlichen Rechtsfrage vorliegen; und vom Gericht dazu eine Pressemitteilung veröffentlicht wurde.

Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich

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