Aufwendungen für „Herrenabende“

Aufwendungen für „Herrenabende“ sind gemischt veranlasst. Sie können daher wegen einer privaten Mitveranlassung nur hälftig als Betriebsausgaben abgezogen werden.

In dem hier vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Streitfall hatte eine Partnerschaft von Rechtsanwälten geklagt. Sie machte Aufwendungen für sog. Herrenabende als

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Sozialpädagogische Lebensgemeinschaften

Bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft sind die Aufwendungen für Gemeinschaftsräume, die sowohl der eigenen Wohnnutzung des Steuerpflichtigen und seiner Familie wie auch der (entgeltlichen) Betreuung der in die Familie integrierten fremden Kinder dienen, regelmäßig nach der Zahl der der Haushaltsgemeinschaft zugehörigen

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