Aufwendungen für „Herrenabende“ sind gemischt veranlasst. Sie können daher wegen einer privaten Mitveranlassung nur hälftig als Betriebsausgaben abgezogen werden. In dem hier vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Streitfall hatte eine Partnerschaft von Rechtsanwälten geklagt. Sie machte Aufwendungen für sog. Herrenabende als Betriebsausgaben geltend. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines der
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