Der Kartendienst Google Earth und das damit verbundene Recht auf Informationsfreiheit, die auch das Bereitstellen von Informationen aus Art. 5 Abs. 1 GG erfasst, sowie das Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG ist für höherwertig anzusehen als der Eingriff in die Privatsphäre eines Grundstücksbewohners, der die Verpixelung seines
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