Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG greigt nicht während der Wartezeit von sechs Monaten gem. § 1 Abs. 1 KSchG. Außerdem tritt Verwirkung ein, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber
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