Bundesverwaltungsgericht

Verwendung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs – als Dienstpflichtverletzung eines Professors

Die Forderung einer restriktiveren Migrations- und Einbürgerungspolitik verstößt nicht gegen die Verfassungstreuepflicht von Beamten. Diese Schwelle wird erst überschritten, wenn die rechtliche Gleichstellung aller Staatsangehörigen infrage gestellt wird. Die Differenzierung von Staatsvolk einerseits und „ethnisch-kulturell“ bestimmtem deutschen Volk andererseits kann

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Universität Bonn (Hauptgebäude)

Die plagiierende Professorin

Ein Bewerber ist bereits im Rahmen des Bewerbungsverfahrens verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben seiner Eignung für die ausgeschriebene Professorenstelle begründen. Insbesondere dürfen nur solche Werke als habilitationsadäquate Arbeiten vorgelegt werden, die den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis entsprechen.

Mit dieser Begründung hat das

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Universität Bonn (Hofgarten)

Die plagiierende Professorin

Einer angestellten Professorin kann wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens gekündigt werden.

So hat aktuell das Arbeitsgericht Bonn die Kündigungsschutzklage einer angestellten Professorin der Universität Bonn gegen ihre Kündigung abgewiesen.

Die Professorin war seit 2021 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Fachbereich Politikwissenschaften als

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Hörsaal

Die abgelehnte „Entfristung“ des Beamtenverhältnisses auf Zeit einer Professorin

Ist gesetzlich geregelt, dass ein Beamtenverhältnis auf Zeit unter bestimmten Voraussetzungen als Beamtenverhältnis auf Lebenszeit „fortgesetzt“ werden kann, begründet die Ablehnung eines entsprechenden Entfristungsantrags wegen Nichtbewährung ggf. ein Rehabilitierungsinteresse.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit war die klagende Professorin

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Hörsaal

Stufenzuordnung im Hochschulbereich

Das Grundgehalt von Professoren an sächsischen Hochschulen wird in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W nach Stufen bemessen. Dabei Nach werden bei der ersten Stufenzuordnung Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor an einer deutschen Hochschule und Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit im

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Ärztliche Direktorin an einem Universitätsklinikum – oder: die beamtete Professorin als Arbeitnehmerin

Eine beamtete W3-Professorin in Baden-Württemberg, die aufgrund eines mit dem Universitätsklinikum geschlossenen Dienstvertrages auch als Ärztliche Leiterin an diesem Uniklinikum tätig ist, kann insoweit Arbeitnehmerin sein.

Für Streitigkeiten zwischen der Professorin und dem Universitätsklinikum aufgrund des Dienstvertrages als Ärztliche Leiterin

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Die Führung des Professorentitels

Nach dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz ist es eine Ermessensentscheidung, ob der Weiterführung der Bezeichnung „Professor“ nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses zugestimmt wird. Ein erhebliches Dienstvergehen, das durch eine Disziplinarmaßnahme und auch strafrechtlich geahndet worden ist, stehen der Fortführung des Titels entgegen.

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

Sind die vom Ministerium angeführten Gründe überwiegend nicht tragfähig, die zu einer negativen Bewährungsbeurteilung zur Ernennung zum Professor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geführt haben, kann trotz eines derart reduzierten Beurteilungsspielraum nicht von einer Bewährung ausgegangen werden. Vielmehr

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