Für die Differenzierung zwischen zwei Besoldungsgruppen von Professoren bei der Kostendämpfungspauschale findet sich in den Gesetzesmaterialien keine ausreichende Begründung. Mit dieser Beurteilung hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall der Klage eines Professors stattgegeben und das beklagte Land Baden-Württemberg verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfeleistungen zu gewähren. Geklagt hatte
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